"Gebührenfreies Studium HCU"
VEREINSSATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Gebührenfreies Studium HCU“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name
„Gebührenfreies Studium HCU e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet an dem darauffolgenden 31. Dezember.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Bildung und Erziehung.
Der Vereinszweck wird durch alle Maßnahmen des Vereins verwirklicht, die den Zugang aller interessierten und begabten Menschen, gleich welcher sozialen Herkunft und finanziellen Lebenssituation zu einem Hochschulstudium fördern. Zu diesem Zweck setzt sich der Verein für ein gebührenfreies Hochschulstudium an der HCU-Hamburg ein. Studierwilligen und Studierenden sollen praktische und rechtliche Hilfestellungen gewährt werden, um die Zahlung von Studiengebühren zu vermeiden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Werbung auf dem Campus,
b. Demonstrationen,
c. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
d. Einwirkung auf Entscheidungsträger von Uni, Senat und Behörden,
e. Aktivierung eines prominentem Unterstützerkreises,
f. Zusammenarbeit mit den anderen Hochschulen Hamburgs,
g. Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen in Deutschland sowie anderen Vereinigungen, welche gleiche oder gleichartige Ziele verfolgen,
h. Organisation und Durchführung eines Studiengebührenboykotts an der HCU-Hamburg
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle an den Zielen des Vereins interessierten natürlichen und juristischen Personen - auch des öffentlichen Rechts - werden.
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der/die Bewerberin im Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. In strittigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich; das Mitglied hat seinen Austritt gegenüber dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a) seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Abmahnungen nicht nachkommt;
b) das Ansehen des Vereins oder seiner Organe gröblich schädigt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
Das Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen.
(4) Hat ein Vereinsmitglied 18 Monate seinen Mitgliedsbeitrag trotz einer Zahlungserinnerung nicht geleistet, wird es aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres statt. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder ihn hierzu auffordern.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentlichen Mitglieder werden zur ordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vorher vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die zuletzt genannte Anschrift schriftlich, per Fax oder per e-mail eingeladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammmlung ist beschlussfähig.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und ProtokollführerIn der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller erschienenen ordentlichen Mitglieder.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen, darunter der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende/r Vorsitzende sowie ein Kassenverwalter/eine Kassenverwalterin und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand fasst alle notwendigen Beschlüsse, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 2) oder dem Geschäftsführenden Vorstand (§ 7 Abs. 4) vorbehalten ist.
(4) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenverwalter/die Kassenverwalterin bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vorstands nach außen bedürfen der Zustimmung/Unterschrift von jeweils mindestens zwei Angehörigen des Vorstands.
Alle Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei seiner Angehörigen. Im Dissensfall entscheidet die einfache Mehrheit. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch, deren Termine seinen Angehörigen vorab bekannt zu machen sind. Form und Inhalt öffentlicher Auftritte von Angehörigen des Vorstands sind vorab im Vorstand abzustimmen.
§ 8
Dauer der Vorstandsmitgliedschaft
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2) Die Vorstandsmitgliedschaft endet durch Tod, Rücktritt, Vereinsauschluss- oder austritt.
(3) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind umgehend durch neu zu wählende Vorstandsmitglieder zu ersetzen. Ihre Vorstandsmitgliedschaft dauert bis zum Ende der Ein-Jahres-Periode gem. Abs. 1 der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Mitgliederversammlung an einen anderen Verein, der gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.